6.5 Ende des Patentschutzes
Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt laut § 16 PatG[27], Art. 63(1) EPÜ 20 Jahre ab Anmeldedatum. Gemäß § 16a PatG[28], Art. 63(2) b) EPÜ i. V. m. VO (EWG) Nr. 1768/92 kann allerdings für Erfindungen, die erst nach aufwändigen Zulassungsverfahren (vor allem klinische Studien bei Arzneimitteln) wirtschaftlich verwertet werden können, ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, das die Patentlaufzeit dann um maximal fünf Jahre verlängert.
Ein Patent läuft vorzeitig aus, wenn die Zahlung der Jahresgebühren eingestellt wird oder der Patentinhaber auf andere Weise auf das Patent verzichtet.
Weiterhin kann ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt werden. So wurden als Ergebnis des Zweiten Weltkriegessämtliche deutsche Patente für nichtig erklärt.
Ein Patent wird nach dem rechtzeitigen Einsprucheines Dritten durch das Patentamt widerrufen, wenn die angemeldete Erfindung nicht patentfähig ist, nicht vollständig offenbart wurde, eine widerrechtliche Entnahme vorlag oder der ursprüngliche Patentantrag unzulässig erweitert wurde. Für die Nichtigerklärung eines Patents ist nach erfolgter Rechtskraft eine Klage vor dem Bundespatentgerichtgegen den Patentinhaber notwendig. Die Nichtigkeitsgründe entsprechen den Widerrufsgründen, wobei hier die unzulässige Erweiterung auch gegen das ursprünglich erteilte Patent geprüft wird.