1.5 Geschichte
Zur ausführlichen Geschichte der einzelnen Arten siehe dort.
1.5.1 Antike und Mittelalter
In der Antikesowie im Mittelaltergab es nur ansatzweise ein Recht am geistigen Eigentum. Es gab jedoch in einzelnen frühen Kulturen zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrechte, beispielsweise an Rezepten oder an Zunftgeheimnissen. Sofern keine Verbote bestanden, war eine Nachahmung erlaubt. Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buchbeispielsweise abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker.
Vor Erfindung des Buchdruckes erfolgte die Belohnung des Schöpfers nicht durch einen Verkauf von Werken, sondern durch Belohnungen, die ohne Rechtspflicht erfolgten. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem Mäzen(oft einem Landesfürsten) gefördert, oder waren inKlösternoder Zünftenorganisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiateverpönt und Autoren fürchteten die Entstellungihrer Werke bei der Vervielfältigung durch Abschreiben. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch - so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser desSachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.
Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxiswar in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeitenals nach der Originalitätseiner Erfindungen.
1.5.2 Privilegienwesen und frühe Gesetze
Bereits im späten Mittelalter (etwa ab dem 14. Jh.) wurden Privilegienvon den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freienReichsstädtenerteilt, die es alleine dem Begünstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine öffentliche Urkunde (litterae patentes, lat.offener Brief) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht Dürerzum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V.
Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung führte Venedigbereits 1474ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte.
Auch beim Aufkommen des Buchdrucksim 15. Jahrhundertstanden zunächst Privilegien auf die technische Vervielfältigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur für bestimmte Werke erteilt, was dem Souverängleichzeitig eine Möglichkeit zur Zensurgab. Erst im 16. Jahrhundertkamen parallel hierzu Autorenprivilegienauf, meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskriptsund der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein ewiges Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, diebritischeStatute of Anne (1710) orientierte sich hauptsächlich am Schutz des Verlegers.
1.5.3 Naturrecht und geistiges Eigentum
Im späten 18. JahrhundertentwickeltennaturrechtlichePhilosophen (u. a. John Locke, Immanuel Kant, Johann Gottlieb Fichte) die Idee des geistigen Eigentums als ein natürliches, angeborenes, und unveräußerliches Eigentumsrecht. Dabei wurde erstmals deutlich zwischen dem Sacheigentuman Manuskripten, Büchern, Vorrichtungen und dem Recht an Immaterialgütern, also am Werk, an der Erfindung getrennt. Der naturrechtlichen Position entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urhebergesetze sahen jedoch eine Schutzfrist für eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.
1.5.4 Internationale Vereinheitlichung
Die unbefriedigende rechtliche Zersplitterung durch die jeweils nur territorialeGeltung der Gesetze zum Schutz geistiger Eigentumsrechte führte zu ersten Vereinheitlichungen durch internationale Abkommen. So wurde 1883die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums(PVÜ) geschlossen, 1886folgte die (danach mehrfach revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst((R)BÜ). Als Dachorganisation wurde 1967die World Intellectual Property Organization(WIPO) gegründet.
Eine Sonderstellung nimmt die1957gegründeteEuropäische Gemeinschaftein, die durch Verordnungenund Richtlinienauf Harmonisierungen hinwirkt. Die einheitliche Auslegung wird dabei durch den EuGHgesichert. Außerdem können beim 1994durch die Verordnung Nr. 40/94gegründete Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt(HABM) Gemeinschaftsmarkenund Gemeinschaftsmuster, die im gesamten Gebiet der EU gelten, angemeldet werden.