6.3 Einführung
Patente sollen für Erfindungenerteilt werden, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmannsie ausführen kann.[6]
Zwar wird in Patentanmeldungenüblicherweise nur eine Erfindung beschrieben, jedoch werden in den Patentansprüchen (englisch Claims, russisch Формулаизобретения[7]), speziell wenn eine grundsätzliche Idee beansprucht werden soll, oft alle möglichen Implementierungen und (auch erst in Zukunft entdeckte) Verwendungen der Idee beansprucht; siehe auch Patentfamilie.
Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber ein absolutes Recht an den erteilten Patentansprüchen verliehen, das heißt ein gegen jeden Dritten wirkendes negatives Ausschließlichkeitsrecht. Ein positives Benutzungsrechtvermittelt ein Patent hingegen nicht, da ältere Patente existieren können, die einen weiteren Schutzumfang haben (Beispiel: erfunden wurde die Tür, um endlich die Säcke vor dem Höhleneingang zu eliminieren, und sie wurde patentiert. Später wird dasSchlossfür die Tür erfunden, das den Verriegelungsbalken ersetzt. Das Schloss ist nur mit der Tür verwertbar. Da die Tür patentiert ist, kann eine Tür mit einem Schloss nur mit Zustimmung des Inhabers des älteren Patents benutzt werden). Es kann also ältere Patentansprüche geben, die einen weiteren Schutzumfang haben. Natürlich gibt es darüber hinaus auch gesetzliche Schranken z.B. für zulassungsbedürftige Arzneimittelwirkstoffe.
Ein Patent wird für eineLaufzeitvon bis zu 20 Jahren erteilt. Patente für Erfindungen, die z.B. Arzneimittel betreffen, können aufgrund der Dauer der Zulassungsverfahreneine um bis zu 5 Jahre längere Laufzeit haben.
Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also z.B. eine Vorrichtung oder ein Verfahren) in einer Patentschriftoffenlegen (daher der Name „Patent“ von lat.patere - „offen stehen“, „offen liegen“), also jedermann zugänglich machen. Die Offenlegungdurch das Patentamterfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldungdurch die Veröffentlichung der Patentanmeldung als Offenlegungsschrift, jedoch nicht, wenn die Anmeldung vorher zurückgenommen wird. [8]Dem Anmelder steht es frei, eine vorzeitige Offenlegung zu beantragen.
In Deutschland werden diese Dokumente Offenlegungsschrift(Offenlegung der Anmeldung) und Patentschrift(erteiltes Patent) genannt. Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich und inzwischen auch online recherchierbar, z.B. über DEPATISnet oder Espace@net (siehe Weblinks).
Die Gesellschaftbedient sich der Belohnungdurch das zeitlich befristete Monopol, um den Erfinder zu motivieren, sein Wissenzugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen.
Wie bereits bei der Einführung des Patentwesens gibt es erneut Diskussionen über den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sinn und Zweck des Patentwesens (siehe die Artikel Patent auf Leben, Softwarepatent, computerimplementierte Erfindungen, Trivialpatenteund Geschäftsmethoden).
Verwandt mit dem Patent ist dasGebrauchsmuster. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu einem Patent nicht um ein geprüftes Schutzrecht, sondern um ein reines Registrierungsrecht. Damit ein Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist, muss die geschützte Erfindung aber auch neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Es gilt aber nicht der absolute, sondern ein eingeschränkter Neuheitsbegriff.[9]Nur schriftliche Beschreibungen (weltweit) oder Benutzungen der Erfindung im Inland vor dem Anmeldetag sind neuheitsschädlich. Veröffentlichungen des Erfinders innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldung zum Gebrauchsmuster durch ihn oder seinen Rechtsvorgänger sind bei der Beurteilung der Neuheit unbeachtlich (sog. Neuheitsschonfrist[10]). Die Ansprüche an die Erfindungshöhe sind grundsätzlich geringer als bei einem Patent. Jedoch wird seit BGH - Beschluß vom 20. Juni 2006 - Az : X ZB 27/0 (Demonstrationsschrank) ein erfinderischer Schritt gefordert, der dem des erfinderischen Schritts beim Patent gleicht. Somit bestehen nahezu die gleichen Voraussetzungen. Ungeachtet dessen bleiben die weiteren Unterschiede zum Patent (z.B. geringere Eintragungskosten). Weiterhin können mit einem deutschen Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden [11]. Umgangssprachlich werden (fälschlicherweise) auch Gebrauchsmuster und Markenoft als Patente bezeichnet. Findet dies in der Werbung statt, so kann dieses wettbewerbsrechtlich bedenklich sein (Patentberühmung).