1.3 Geistiges Eigentum und Sacheigentum
1.3.1 Gemeinsamkeiten
1.3.2 Unterschiede
  • Immaterialgüter sind ubiquitär(allgegenwärtig). Dadurch kann ein Immaterialgut verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig unterliegen. Daher müssen geistige Eigentumsrechte gegebenenfalls in mehreren Ländern angemeldet werden. Das Sacheigentum unterliegt dagegen nur dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache (gerade) befindet.
  • Immaterialgüter könnennicht-rivalisierend, von beliebig vielen Personen gleichzeitig, genutzt werden. Durch die Zuweisung von Monopolrechtenwird eine künstliche Knappheit erzeugt, während die Ausschließlichkeit der Nutzung bei körperlichen Gegenständen naturgegeben ist.
  • Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums erfolgt durch die jeweiligen Schutzgesetze. Die Vorschriften gegen die widerrechtliche Aneignungvon Gegenständen finden hingegen im Immaterialgüterrecht keine Anwendung.
  • Es gibt einen großen Anteil Immaterialgüter, die kein geistiges Eigentum darstellen, sondern gemeinfreisind. So gibt es solche, für die kein Schutz erhältlich ist, zum Beispiel einzelne Worte oder Akkorde. Zudem gibt es viele Immaterialgüter, die prinzipiell geschützt werden könnten. Dagegen sind herrenlose Sachendie Ausnahme.
  • Geistiges Eigentum ist zeitlich begrenzt und Schrankengehen erheblich weiter als beim Sacheigentum. Sacheigentum dagegen bleibt bis zum Untergang der Sache bestehen.
  • Der durch den Staat zu leistende Aufwand, Immaterialgüterrechte zu schützen, übersteigt den Aufwand für den Schutz von Sacheigentum, zumal ein Rechtsbruch - im Vergleich zu Sacheigentum - für den jeweiligen Täter technisch sehr einfach ist. Gleichzeitig bewirken Immaterialgüterrechte, u.a. wegen ihrer oft uneindeutigen Abgrenzung, den Trend zur Verrechtlichung der Gesellschaft.
  • Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Immaterialgütern. Dadurch ist es möglich, dass verschiedene Aspekteeines Gegenstandes (zusätzlich zum Sacheigentum an der Verkörperung) unterschiedlichen Immaterialgüterrechten unterliegen (z. B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und das Markenrecht geschützt sein). Diese Vielfalt erfordert unterschiedliche gesetzliche Regelungen.